Als Patente werden technische Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
Neuheit
Als neu gilt der Gegenstand des Patents, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Dieser umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag (Anmelde- bzw. Prioritätstag) durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch eine irgendwo in der Welt erfolgte Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind (§ 3 Abs. 1 PatG). Zum Stand der Technik wird auch der Inhalt der in § 3 Abs. 2 PatG bezeichneten Patentanmeldungen mit älterem Zeitrang gerechnet, die erst an oder nach dem für den Zeitrang der jüngeren Anmeldung maßgeblichen Tag veröffentlicht worden sind. Eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung, Benutzung oder sonstige Offenbarung der Erfindung bleibt außer Betracht, wenn sie auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder eine Schaustellung der Erfindung auf bestimmten amtlichen oder amtlich anerkannten und im Bundesgesetzblatt bekanntgemachten Ausstellungen zurückgeht (§ 3 Abs. 4 PatG).
Dem Anmelder wird empfohlen, sich über den Stand der Technik sorgfältig zu informieren, bevor er ein Patent beantragt. Wir unterstützen den Anmelder bei der Durchführung und Auswertung von Recherchen.
Erfinderische Tätigkeit
Die Erfindung beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn sie sich für den Fachmann auf dem jeweiligen technischen Gebiet aus dem Stand der Technik nicht in naheliegender Weise ergibt (§ 4 S. 1 PatG) und somit das Können des Durchschnittfachmanns überragt (Erfindungshöhe).
Gewerbliche Anwendbarkeit
Der Gegenstand eines Patents gilt als gewerblich anwendbar, wenn er auf irgendeinem gewerblichen Gebiet, einschließlich z.B. der Land- und Forstwirtschaft, hergestellt oder benutzt werden kann (§ 5 Abs. 1 PatG).
Einheitlichkeit der Erfindung
In jeder Anmeldung darf nur eine Erfindung oder eine Gruppe von Erfindungen, die eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, beschrieben werden (§ 34 Abs. 5 PatG).
Das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung ist erfüllt, wenn zwischen den Erfindungen ein technischer Zusammenhang besteht, der in einem oder mehreren gleichen oder entsprechenden besonderen technischen Merkmalen zum Ausdruck kommt.