Weiterführende Informationen

Patente

Als Patente werden technische Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

Neuheit

Als neu gilt der Gegenstand des Patents, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Dieser umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag (Anmelde- bzw. Prioritätstag) durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch eine irgendwo in der Welt erfolgte Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind (§ 3 Abs. 1 PatG). Zum Stand der Technik wird auch der Inhalt der in § 3 Abs. 2 PatG bezeichneten Patentanmeldungen mit älterem Zeitrang gerechnet, die erst an oder nach dem für den Zeitrang der jüngeren Anmeldung maßgeblichen Tag veröffentlicht worden sind. Eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung, Benutzung oder sonstige Offenbarung der Erfindung bleibt außer Betracht, wenn sie auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder eine Schaustellung der Erfindung auf bestimmten amtlichen oder amtlich anerkannten und im Bundesgesetzblatt bekanntgemachten Ausstellungen zurückgeht (§ 3 Abs. 4 PatG).
Dem Anmelder wird empfohlen, sich über den Stand der Technik sorgfältig zu informieren, bevor er ein Patent beantragt. Wir unterstützen den Anmelder bei der Durchführung und Auswertung von Recherchen.

Erfinderische Tätigkeit

Die Erfindung beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn sie sich für den Fachmann auf dem jeweiligen technischen Gebiet aus dem Stand der Technik nicht in naheliegender Weise ergibt (§ 4 S. 1 PatG) und somit das Können des Durchschnittfachmanns überragt (Erfindungshöhe).

Gewerbliche Anwendbarkeit

Der Gegenstand eines Patents gilt als gewerblich anwendbar, wenn er auf irgendeinem gewerblichen Gebiet, einschließlich z.B. der Land- und Forstwirtschaft, hergestellt oder benutzt werden kann (§ 5 Abs. 1 PatG).

Einheitlichkeit der Erfindung

In jeder Anmeldung darf nur eine Erfindung oder eine Gruppe von Erfindungen, die eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, beschrieben werden (§ 34 Abs. 5 PatG).
Das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung ist erfüllt, wenn zwischen den Erfindungen ein technischer Zusammenhang besteht, der in einem oder mehreren gleichen oder entsprechenden besonderen technischen Merkmalen zum Ausdruck kommt.

Marke

Eine Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Als Kennzeichen dieser Art können Worte, Buchstaben, Zahlen und Abbildungen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen und sonstige Aufmachungen geschützt werden, wenn sie den Bestimmungen des Markengesetzes genügen.

Warum eine Marke anmelden?

Mit der Eintragung der Marke erwirbt der Inhaber das alleinige Recht (Exklusivrecht), diese Marke für die jeweils geschützten Waren und/oder Dienstleistungen zu nutzen. Marken können vom Markeninhaber jederzeit verkauft und veräußert werden.

Wie entsteht der Markenschutz?

 Markenschutz entsteht durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das Register des DPMA. Nach erfolgter Eintragung gilt der Schutz der Marke ab dem Tag der Anmeldung. Markenschutz entsteht aber auch durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat.

Sollte ich vor der Eintragung eine Markenrecherche durchführen?

Auf jeden Fall! Bevor ein Antrag auf Anmeldung einer Marke eingereicht wird, sollte eine Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt werden. Denn die Markenämter prüfen nur die Formalitäten, also unter anderem, ob gesetzliche Eintragungshindernisse bestehen. Es wird aber nicht von Amts wegen geprüft, ob die angemeldete Marke in identischer oder ähnlicher Form bereits existiert.

Design

Stoffmuster, Kaffeekanne oder Ziegelstein: sie alle können als Design geschützt werden. Es handelt sich dabei um die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt. Ein Erzeugnis ist hierbei jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden können. Ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis.

Kurz gesagt ist also ein Design im juristischen Sinne die äußere Form- und Farbgestaltung von zweidimensionalen Flächen oder dreidimensionalen Gegenständen.

Ein Design kann nur geschützt werden, wenn es zum Zeitpunkt der Anmeldung neu ist und eine Eigenart aufweist.

Neuheit

Es darf vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden sein. Designs gelten dann als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. Das bedeutet, dass die Gestaltung, für die der Schutz beansprucht wird, zu diesem Zeitpunkt den in der Europäischen Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors weder bekannt ist noch bekannt sein konnte. Eine Offenbarung bleibt hierbei unberücksichtigt, wenn ein Muster während eines Zeitraums von zwölf Monaten vor dem Anmeldetag durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde (sog. Neuheitsschonfrist).

Eigenart

Der Gesamteindruck, den das Design beim informierten Benutzer hervorruft, muss sich von dem Gesamteindruck unterscheiden, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Je höher die Designdichte in einer Erzeugnisklasse ist, desto geringere Anforderungen sind an die Gestaltungshöhe zu stellen, und umgekehrt.

Neuheit und Eigenart werden jedoch vom Deutschen Marken- und Patentamt (DPMA) bei der Eintragung nicht geprüft. Erst im Wege eines Nichtigkeits- oder Verletzungsverfahren im Kollisionsfall werden die beiden Schutzvoraussetzungen nachträglich überprüft. Um solche Verfahren zu vermeiden, empfiehlt sich eine vorherige Prüfung.