Das Gebrauchsmuster ist ein dem Patent verwandtes technisches Schutzrecht. Durch ein Gebrauchsmuster werden Erfindungen mit Ausnahme von Verfahren gegen Nachahmung geschützt (§ 1 GebrMG). Die maximale Laufzeit beträgt 10 Jahre und ist somit kürzer als beim Patent. Eine Prüfung auf Neuheit und auf einen erfinderischen Schritt erfolgt beim Gebrauchsmuster nicht. Der Erfinder bzw. das Unternehmen bekommt daher schneller ein Schutzrecht als beim Patent, allerdings kann es sich bei einer Nachprüfung im Streitfall als „Scheinrecht“ erweisen. Es empfiehlt sich daher, einen Recherchenantrag zu stellen. Gebrauchsmusteranmeldungen müssen beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich eingereicht werden.
Nicht schutzfähig sind:
Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten.
Computerprogramme und die Wiedergabe von Informationen (§ 1 GebrMG).
Offenkundige Vorbenutzungshandlungen gelten nur dann als Stand der Technik, wenn sie im Inland erfolgt sind. Für die Beurteilung der Neuheit eines Gebrauchsmusters bleiben Beschreibungen oder Benutzungshandlungen innerhalb von 6 Monaten vor dem Anmeldetag des Gebrauchsmusters außer Betracht, sofern sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsnachfolgers beruhen (§ 3 GebrMG). Es gilt somit eine 6-monatige Neuheitsschonfrist bei Gebrauchsmustern im Gegensatz zum Patent. Gegen ein eingetragenes Gebrauchsmuster können Dritte im Löschungsverfahren vorgehen.